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28.02.2003 › Verbot von Folterandrohung bei der Verfolgung von Straftaten |
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Die Folter-Androhung des stellvertretenden Frankfurter Polizeichefs Wolfgang Daschner im Entführungsfall Jakob von Metzler stößt einer Forsa-Umfrage zufolge in der Bevölkerung auf breites Verständnis. 63 Prozent der Befragten waren der Meinung, Daschner solle für die Gewaltandrohung nicht bestraftwerden. Darf der Rechtsstaat bei der Strafverfolgung illegale Methoden tolerieren?
Nein, der Rechtsstaat darf Folterandrohung bei der Verfolgung von Straftaten nicht tolerieren. Schon allein das Infragestellen des Folterverbotes kratzt an der Glaubwürdigkeit einer Demokratie. Ein Rechtsstaat darf sich niemals, auch nicht bei der Bekämpfung von Verbrechen, der Methoden von Verbrechern bedienen. Nicht einmal in Ausnahmefällen, wie dem Fall Jakob von Metzler, in denen Androhung von Gewalt emotional legitimiert erscheint, darf das absolute Verbot von Folter eingeschränkt werden.
Folter ist auch dann nicht erlaubt, wenn in einer außergewöhnlichen Notsituation ein anderes Rechtsgut gerettet werden soll.
Ein solches generelles Verbot lässt keinen Raum für ein Abwägen zwischen höherwertigen und niedrigerwertigen Rechtsgütern. Solche gravierenden Entscheidungen dürfte der Rechtsstaat unter keinen Umständen auf die Schultern von Einzelpersonen, wie Strafverfolgern, abwälzen.
Sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach internationalem Recht darf das Verbot der Folter nicht einmal in Kriegszeiten oder im Falle eines öffentlichen Notstandes beschnitten werden. Das Vertrauen in die Geltung der Menschenrechte ist die Grundlage des Vertrauens in die Stabilität unserer Demokratie.
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